Erwägungsgrund 54 AGVO
Für bestimmte Gruppen benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer ist es nach wie vor besonders schwierig, in den Arbeitsmarkt einzutreten und sich dort zu behaupten. Daher kann der Staat Maßnahmen anwenden, die Anreize für Unternehmen bieten, neue Arbeitsplätze für diese Gruppen von Arbeitnehmern und insbesondere für junge Menschen zu schaffen. Da Lohnkosten Teil der normalen Betriebskosten eines Unternehmens sind, sollten sich Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen positiv auf die Beschäftigung dieser Gruppen auswirken und den Unternehmen nicht nur dazu verhelfen, Kosten einzusparen, die sie ansonsten selber tragen müssten. Solche Beihilfen sollten deshalb von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie diesen Gruppen von Arbeitnehmern dabei helfen, in den Arbeitsmarkt einzutreten oder wieder einzutreten und sich dort zu behaupten. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa dargelegt hat, stehen die Kernpunkte der Strategie der Union für Menschen mit Behinderungen, in der Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, zur Förderung der Chancengleichheit und zur aktiven Inklusion zusammengefasst sind, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, zu dessen Vertragsparteien die Union und die Mehrzahl der Mitgliedstaaten gehören. Diese Verordnung sollte sich auf Beihilfen für Arbeitnehmer mit Behinderungen im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens beziehen.