Erwägungsgrund 77 AGVO
Nach den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich sollte die Beihilfepolitik regelmäßig überarbeitet werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt werden. Es ist zweckmäßig, Übergangsbestimmungen festzulegen, einschließlich der Vorschriften, die am Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung auf freigestellte Beihilferegelungen anzuwenden sind. Diese Vorschriften sollten den Mitgliedstaaten gegebenenfalls Zeit für eine Anpassung an die neue Rechtslage geben. Die Anpassungsfrist sollte jedoch weder für Regionalbeihilferegelungen einschließlich regionaler Stadtentwicklungsbeihilferegelungen, deren Freistellung am Tag des Außerkrafttretens der betreffenden genehmigten Fördergebietskarte enden muss, noch für bestimmte Risikofinanzierungsbeihilferegelungen gelten —