Erwägungsgrund 11 32016R1191
Diese Verordnung und insbesondere der darin vorgesehene Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit sollten nicht für Personenstandsurkunden gelten, die auf der Grundlage der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen („CIEC“) ausgestellt wurden.