Erwägungsgrund 31 32016R1191
Um einen raschen und sicheren grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu gewährleisten und die Amtshilfe zu erleichtern, sollte diese Verordnung einen wirksamen Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden vorsehen. Der Einsatz dieses Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit sollte das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Binnenmarkt stärken und auf der Grundlage des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) erfolgen.