Erwägungsgrund 49 32016R1191
Da die mehrsprachigen Formulare nach dieser Verordnung keine Rechtswirkung haben und sich nicht mit den in den CIEC-Übereinkommen Nr. 16, Nr. 33 und Nr. 34 vorgesehenen mehrsprachigen Formularen oder mit den im CIEC-Übereinkommen Nr. 27 vorgesehenen Lebensbescheinigungen überschneiden, sollte diese Verordnung die Anwendung dieser Übereinkommen in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern nicht berühren.