Erwägungsgrund 52 32016R1191
Die Mitgliedstaaten sollten ferner über das IMI anonymisierte Fassungen entdeckter gefälschter Dokumente, die als nützliche und typische Beispiele für die Entdeckung möglicher Fälschungen dienen könnten, übermitteln. Die Übermittlung derartiger gefälschter Dokumente sollte auf gefälschte Dokumente beschränkt sein, deren Weitergabe nach nationalem Recht zulässig ist, und sollte die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Weitergabe von im Lauf von Strafverfahren zusammengetragenem Beweismaterial nicht berühren. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über gefälschte Dokumente sollten nicht der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.