Erwägungsgrund 45 32016R1191
Ferner sollte diese Verordnung dem Rückgriff auf andere durch Unionsrecht etablierte Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf bestimmten Gebieten ermöglichen, wie in der Richtlinie 93/109/EG des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehen, nicht entgegenstehen. Die vorliegende Verordnung sollte ergänzend zu solchen speziellen Regelungen angewandt werden.