Erwägungsgrund 54 32016R1191
Die Informationen über die Muster der am häufigsten verwendeten öffentlichen Urkunden oder über die besonderen Merkmale dieser Urkunden oder der beglaubigten Kopien davon sollten nur soweit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, als diese Informationen nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Behörden die öffentliche Urkunde ausgestellt oder die beglaubigte Kopie erstellt haben, bereits öffentlich zugänglich sind. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Urkunden nach ihrem nationalen Recht öffentlich zugänglich sind. Jedoch sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Informationen über besondere Merkmale einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie davon, die der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden sollten, keine Information über diejenigen besonderen Sicherheitsmerkmale einschließen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Behörden die öffentliche Urkunde ausgestellt oder die beglaubigte Kopie erstellt haben, nicht öffentlich zugänglich ist.