Erwägungsgrund 42 32016R1191
Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten sollten bei Auskunftsersuchen Hilfestellung leisten und insbesondere die Ersuchen entgegennehmen, übermitteln und erforderlichenfalls beantworten und sämtliche benötigten Auskünfte in Bezug auf die Ersuchen erteilen, insbesondere in den Fällen, in denen weder die ersuchende noch die ersuchte Behörde im IMI registriert sind.