Erwägungsgrund 9 32016R1191
Diese Verordnung sollte auch die elektronischen Fassungen öffentlicher Urkunden und für den elektronischen Austausch geeignete mehrsprachige Formulare erfassen. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch nach Maßgabe seines nationalen Rechts entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen öffentliche Urkunden und mehrsprachige Formulare in elektronischem Format vorgelegt werden dürfen.