Erwägungsgrund 44 32016R1191
Das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und bestehendem Unionsrecht sollte geklärt werden. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung die Anwendung von Unionsrecht, das Vorschriften zur Legalisation oder zu einer ähnlichen Förmlichkeit oder zu sonstigen Förmlichkeiten enthält — wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates —, unberührt lassen. Diese Verordnung sollte auch die Anwendung von Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Signaturen und elektronischen Identifizierung unberührt lassen. Widersprechen Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der spezifische Aspekte der Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage von öffentlichen Urkunden regelt und die diese Anforderungen noch weiter vereinfacht, wie etwa die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, so sollte die Bestimmung des Unionsrechtsakts, der eine weitergehende Vereinfachung vorschreibt, Vorrang haben.