Erwägungsgrund 46 32016R1191
Zur Sicherstellung der Kohärenz mit ihren allgemeinen Zielen sollte diese Verordnung in den Beziehungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sachverhalte, für die sie gilt, und in dem darin festgelegten Umfang Vorrang vor bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen haben, deren Vertragsparteien die Mitgliedstaaten sind und die Sachverhalte betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.