Erwägungsgrund 56 32016R1191
Diese Verordnung wahrt die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, und das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit. Diese Verordnung sollte nach diesen Rechten und Grundsätzen angewendet werden.