Erwägungsgrund 51 32016R1191
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit mit allen geeigneten Mitteln und insbesondere über das Europäische Justizportal — der Kommission über das IMI die Kontaktangaben ihrer Zentralbehörden, die Muster der am meisten verwendeten öffentlichen Urkunden nach ihrem jeweiligen nationalen Recht, oder, falls für eine Urkunde kein solches Muster existiert, Informationen über die spezifischen Merkmale dieser Urkunde mitteilen.