Erwägungsgrund 25 32016R1191
Die Behörde, der eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, kann ausnahmsweise verlangen, dass die Person, die diese mit einem mehrsprachigen Formular versehene Urkunde vorlegt — sofern das für die Bearbeitung dieser öffentlichen Urkunde erforderlich ist —, auch eine Übersetzung oder eine Transliteration des Inhalts des mehrsprachigen Formulars in die Amtssprache ihres Mitgliedstaats oder, falls dieser Mitgliedstaat über mehrere Amtssprachen verfügt, in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen, die am Ort der Vorlage der öffentlichen Urkunde verwendet wird, vorzulegen, wenn es sich bei dieser Sprache um eine der Amtssprachen der Organe der Union handelt.