Erwägungsgrund 53 32016R1191
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Europäische Justizportal — der Kommission Folgendes mitteilen: die Sprache(n), in der/denen sie die Vorlage der von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunden akzeptieren; eine informatorische Liste der unter diese Verordnung fallenden öffentlichen Urkunden; die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können; die Liste der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern eine solche Liste vorhanden ist; eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen; Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können; und Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien.