Erwägungsgrund 47 32016R1191
Ferner sollten die Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen wie formelle Beweiskraft öffentlicher Urkunden, mehrsprachige Formulare mit Rechtswirkung, Befreiung von der Legalisation derartiger Formulare und Befreiung von der Legalisation öffentlicher Urkunden in anderen als den von dieser Verordnung erfassten Bereichen, zwischen zweien oder mehreren von ihnen bestehende Vereinbarungen beibehalten oder entsprechende neue Vereinbarungen schließen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch bestehende Vereinbarungen beibehalten oder entsprechende neue Vereinbarungen schließen können, um den unter diese Verordnung fallenden Verkehr öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu vereinfachen.