Art. 64 32016R1628
Aufhebung
(1)
Unbeschadet des Artikels 58 Absätze 1 bis 4 dieser Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgehoben.
(2)
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.