Art. 101 EUDSGVO
Inkrafttreten und Anwendung
(1)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)
Diese Verordnung findet jedoch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust ab dem 12. Dezember 2019 Anwendung.