Erwägungsgrund 35 32019R0816
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und deren Abwehr gelten. Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nationale Behörden nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fällt, sollte für diese Verarbeitung die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725, die auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA gelten sollte, sollte eine koordinierte Aufsicht sichergestellt werden.