Erwägungsgrund 16 32019R0816
Die alphanumerischen Daten, die von den Mitgliedstaaten in das Zentralsystem einzugeben sind, sollten den Nachnamen (Familiennamen) und den bzw. die Vornamen der verurteilten Person sowie — sofern die Zentralbehörde über solche Informationen verfügt — alle etwaigen Pseudonyme oder Aliasdaten dieser Person enthalten. Wenn dem betreffenden Mitgliedstaat andere abweichende personenbezogene Daten, wie z. B. die unterschiedliche Schreibweise eines Namens in einem anderen Alphabet, bekannt sind, so sollte es möglich sein, diese Daten als zusätzliche Informationen in das Zentralsystem einzugeben.