Erwägungsgrund 27 32019R0816
In dieser Verordnung sollten Mindestkriterien für Fingerabdruckdaten festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten in das Zentralsystem einstellen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten wählen können, ob sie entweder die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen eingeben, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, oder ob sie die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen eingeben, die wegen einer Tat verurteilt wurden, die nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist.