Erwägungsgrund 21 32019R0816
Drittstaatsangehörige sollten das Recht haben, schriftliche Auskunft über die eigenen Strafregisterinformationen gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie die Bereitstellung solcher Informationen beantragen, und gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI zu erhalten. Bevor der betreffende Mitgliedstaat diese Auskunft einem Drittstaatsangehörigen erteilt, sollte er das ECRIS-TCN abfragen.