Erwägungsgrund 18 32019R0816
Die Zentralbehörden sollten das ECRIS-TCN nutzen, um festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechende Strafregisterinformationen zu dieser Person für die Zwecke eines gegen sie gerichteten Strafverfahrens oder für die in dieser Verordnung genannten Zwecke benötigt werden. Zwar sollte das ECRIS-TCN in derartigen Fällen grundsätzlich immer genutzt werden, doch sollte die für die Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde entscheiden können, dass das System nicht verwendet werden sollte, wenn das im konkreten Fall nicht angezeigt wäre, zum Beispiel bei bestimmten Arten von Eilverfahren, bei Transitreisenden, wenn bereits kurz zuvor Strafregisterinformationen über das ECRIS abgerufen wurden oder bei geringfügigen Zuwiderhandlungen, insbesondere geringfügigen Verkehrsübertretungen, geringfügigen Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Gemeindeverordnungen und geringfügigen Zuwiderhandlungen gegen die öffentliche Ordnung.