Erwägungsgrund 9 32019R0816
Um den Bürgerinnen und Bürgern der Union ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, müssen auch die Informationen über Verurteilungen von Unionsbürgern, die zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, vollständig sein. Da diese Personen mit einer oder mehreren Staatsangehörigkeiten auftreten können und in den Urteilsmitgliedstaaten, oder in dem Herkunftsmitgliedstaat verschiedene Verurteilungen gespeichert sein können, müssen Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. Diese Personen auszuschließen würde dazu führen, dass die im ECRIS-TCN gespeicherte Information unvollständig wäre. Das würde die Zuverlässigkeit des Systems aufs Spiel setzen. Da jedoch diese Personen die Unionsbürgerschaft besitzen, sollten für die Einstellung ihrer Fingerabdruckdaten in das ECRIS-TCN vergleichbare Bedingungen wie für den Austausch von Fingerabdruckdaten von Unionsbürgern im Rahmen des durch den Rahmenbeschluss 2009/315/JI und den Beschluss 2009/316/JI geschaffenen ECRIS- zwischen den Mitgliedstaaten gelten. Somit sollten die Fingerabdruckdaten von Unionsbürgern, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, nur dann in das ECRIS-TCN eingestellt werden, wenn sie gemäß dem nationalen Recht während eines Strafverfahrens erhoben wurden, wobei die Mitgliedstaaten für diese Eingabe Fingerabdruckdaten nutzen dürfen, die zu anderen Zwecken als Strafverfahren abgenommen wurden, wenn diese Nutzung nach nationalem Recht zulässig ist.