Erwägungsgrund 17 32019R0816
Die alphanumerischen Daten sollten ferner als zusätzliche Information die Identitätsnummer oder die Art und Nummer der Identitätsdokumente der Person sowie die Bezeichnung der Ausstellungsbehörde enthalten, sofern die Zentralbehörde über diese Informationen verfügt. Der Mitgliedstaat sollte versuchen, die Echtheit der Identitätsdokumente zu überprüfen, bevor die entsprechenden Daten in das Zentralsystem eingegeben werden. Da diese Informationen unzuverlässig sein könnten, sollten sie in jedem Fall mit Vorsicht verwendet werden.