Erwägungsgrund 22 32019R0816
Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, werden nur dann in das ECRIS-TCN aufgenommen, wenn den zuständigen Behörden bekannt ist, dass die betreffenden Personen die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen. Ist den zuständigen Behörden nicht bekannt, dass Unionsbürger auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, so kann es dennoch vorkommen, dass diese Personen früher bereits als Staatsangehörige eines Drittstaats verurteilt worden sind. Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden einen vollständigen Überblick über Vorstrafen erhalten, sollte es möglich sein, Abfragen im ECRIS-TCN durchzuführen, um zu überprüfen, ob zu einem Unionsbürger in einem Mitgliedstaat Strafregisterinformationen zu dieser Person als Drittstaatsangehörigem vorliegen.