Erwägungsgrund 8 32019R0816
Diese Verordnung sollte daher Vorschriften über die Einrichtung eines zentralisierten Systems vorsehen, in dem auf Unionsebene personenbezogene Daten erfasst werden, und Vorschriften über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zur Bestimmung, welche Organisation für die Entwicklung und Wartung des zentralisierten Systems zuständig ist, sowie zusätzlich zu den bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen spezifische datenschutzrechtliche Bestimmungen, um einen insgesamt angemessenen Datenschutz, eine angemessene Datensicherheit und den Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen zu gewährleisten.