Erwägungsgrund 21 32021R1173
Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 sollten die finanziellen Beiträge der anderen Mitglieder als der Union mindestens 50 % betragen und sollten bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens ausmachen können. Umgekehrt sollte der Unionsbeitrag, einschließlich aller zusätzlichen Mittel der mit „Horizont Europa“, dem Programm „Digitales Europa“ oder der Fazilität „Connecting Europe“ assoziierten Drittländer, 50 % der aggregierten Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens nicht übersteigen.