Erwägungsgrund 56 32021R1173
Der finanzielle Beitrag der Union sollte nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates verwaltet werden. Die für das Gemeinsame Unternehmen geltenden Regeln für die Einleitung öffentlicher Beschaffungsverfahren sollten in seiner Finanzregelung festgelegt werden.