Erwägungsgrund 55 32021R1173
Für die allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Gemeinsamen Unternehmens sollten die Stimmrechte der beteiligten Staaten gleichmäßig auf diese verteilt sein. Für die Aufgaben bei der Aufstellung des Teils des Arbeitsprogramms im Zusammenhang mit der Anschaffung der Supercomputer und Quantencomputer, der Auswahl der Aufnahmeeinrichtung, der Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten und der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens sollten die Stimmrechte der beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind, auf dem Grundsatz der qualifizierten Mehrheit beruhen. Die beteiligten Staaten, die mit „Horizont Europa“, dem Programm „Digitales Europa“ oder der Fazilität „Connecting Europe“ assoziierte Drittländer sind, sollten ebenfalls Stimmrechte für die betreffenden Tätigkeiten haben, die mit Haushaltsmitteln aus diesen Programmen unterstützt werden. Für die Aufgaben bei der Anschaffung und des Betriebs der Supercomputer und Quantencomputer sollten nur jene beteiligten Staaten und die Union, die auch Mittel für diese Aufgaben bereitstellen, Stimmrechte haben.