Erwägungsgrund 44 32021R1173
Das Gemeinsame Unternehmen sollte Eigentümer der von ihm angeschafften Supercomputer oder Quantencomputer bleiben, bis diese abgeschrieben sind. Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, sein Eigentum zur Stilllegung, Entsorgung oder anderweitigen Nutzung auf die Aufnahmeeinrichtung zu übertragen. Wird das Eigentum auf die Aufnahmeeinrichtung übertragen oder das Gemeinsame Unternehmen abgewickelt, so sollte die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers oder Quantencomputers erstatten.