Erwägungsgrund 58 32021R1173
Bei der Bewertung der Gesamtwirkung des Gemeinsamen Unternehmens sollten die Investitionen der privaten Mitglieder in indirekte Maßnahmen als Sachleistungen berücksichtigt werden, die sich aus den förderfähigen Kosten zusammensetzen, die ihnen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten. Bei der Bewertung der Gesamtwirkung des Gemeinsamen Unternehmens sollten die Investitionen der privaten Mitglieder in andere Maßnahmen als Sachleistungen berücksichtigt werden, die sich aus den förderfähigen Kosten zusammensetzen, die ihnen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens, der beteiligten Staaten und sonstiger Beiträge der Union zu diesen Kosten.