Erwägungsgrund 48 32021R1173
Bei Industrie-Supercomputern sollte das Gemeinsame Unternehmen die besonderen Bedürfnisse industrieller Nutzer berücksichtigen, z. B. Zugangsverfahren, Qualität und Art der Dienstleistungen, Datenschutz, Schutz industrieller Innovationen und des geistigen Eigentums, Benutzerfreundlichkeit, Vertrauen und sonstige Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen.