Erwägungsgrund 60 32021R1173
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen finanziert werden, sollte nach Maßgabe der der Verordnung (EU) 2021/695 erfolgen. Das Gemeinsame Unternehmen sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Um eine angemessene Kofinanzierung indirekter Maßnahmen durch die beteiligten Staaten nach Maßgabe der der Verordnung (EU) 2021/695 zu gewährleisten, sollten die beteiligten Staaten einen Beitrag leisten, der mindestens so hoch ist wie die Erstattung, die das Gemeinsame Unternehmen für förderfähige Kosten leistet, die den Begünstigten im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen entstehen. Zu diesem Zweck sollte der Verwaltungsrat die Förderhöchstsätze gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695, die im jährlichen Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens angegeben sind, entsprechend festlegen.