Erwägungsgrund 71 32021R1173
Die Kommission sollte mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung und eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens durchführen. Im Geiste der Transparenz sollte der Bericht darüber der unabhängigen Sachverständigen nach Maßgabe der geltenden Vorschriften öffentlich zugänglich gemacht werden.