Erwägungsgrund 61 32021R1173
Damit bei der Beteiligung der Interessenträger an den vom Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen für Ausgewogenheit gesorgt ist, ist eine Abweichung von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 erforderlich, um eine Differenzierung der Erstattungssätze je nach Art des Teilnehmers — insbesondere KMU — und der Art der Maßnahme zu ermöglichen, die ausnahmslos bei allen Begünstigten aus allen beteiligten Staaten anzuwenden sind. Für Tätigkeiten, die im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden, sollte das Gemeinsame Unternehmen ermöglichen, dass je nach Art des Teilnehmers — insbesondere KMU — und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze ausnahmslos bei allen Begünstigten aus allen beteiligten Staaten angewandt werden.