Erwägungsgrund 41 32021R1173
Das Gemeinsame Unternehmen kann die Inanspruchnahme der Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität durch beteiligte Staaten, die Mitgliedstaaten sind, erleichtern. Die vom Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen können zusätzlich mit Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, sofern die Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität die durch das Gemeinsame Unternehmen bereitgestellte Unterstützung ergänzen und nicht dieselben Kosten abdecken. Die Inanspruchnahme der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sollte nicht als nationaler Beitrag zum Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen werden, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechen-, Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen sowie auf Projekte zur Entwicklung neuer Technologien, Anwendungen und Kompetenzen.