Erwägungsgrund 72 32021R1173
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Stärkung der Forschungs- und Innovationsfähigkeiten, Entwicklung des Kapazitätsaufbaus für das Hochleistungsrechnen, und Ausweitung der Tätigkeiten sowie Föderierung, Konnektivität und internationale Zusammenarbeit, Anschaffung von Supercomputern von Weltrang und Zugang zu Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen in der gesamten Union mithilfe eines Gemeinsamen Unternehmens, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen, zur Bewahrung einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —