Erwägungsgrund 31 32021R1173
Im Einklang mit den außenpolitischen Zielen und den internationalen Verpflichtungen der Union sollte das Gemeinsame Unternehmen die Zusammenarbeit der Union mit internationalen Akteuren erleichtern und hierzu eine Kooperationsstrategie aufstellen, die auch die Ermittlung und Förderung von Bereichen für die Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung und der Kompetenzentwicklung sowie die Durchführung von Maßnahmen — soweit diese von gegenseitigem Nutzen sind —, aber auch hauptsächlich auf Gegenseitigkeit beruhende Regelungen für den jeweiligen Zugang zu Kapazitäten und Anwendungen im Bereich des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik beinhalten sollte.