Erwägungsgrund 50 32021R1173
Die Nutzung der Supercomputer des Gemeinsamen Unternehmens ist in erster Linie auf zivile Anwendungen für öffentliche und private Nutzer mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm „Digitales Europa“ oder mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittland ausgerichtet, einschließlich Anwendungen im Bereich Cybersicherheit, die einen doppelten Verwendungszweck haben können. Den Nutzern sollte der Zugang zum Unionsanteil an der Zugriffszeit nach den vom Verwaltungsrat festgelegten Zugangsregeln gewährt werden. Bei der Nutzung dieser Supercomputer sollten auch die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte eingehalten werden.