Erwägungsgrund 65 32021R1173
Die finanziellen Interessen der Union und der übrigen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls die Verhängung verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen nach Maßgabe der der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.