Erwägungsgrund 45 32021R1173
Das Gemeinsame Unternehmen sollte gemeinsam mit beteiligten Staaten die Mittelklasse-Supercomputer anschaffen. Mit dem Betrieb jedes Mittelklasse-Supercomputers sollte eine Aufnahmeeinrichtung betraut werden. Die Aufnahmeeinrichtung sollte in der Lage sein, einen einzelnen beteiligten Staat, der ein Mitgliedstaat ist, oder ein Aufnahmekonsortium beteiligter Staaten zu vertreten. Der Eigentumsanteil des Gemeinsamen Unternehmens sollte dem aus dem Programm „Digitales Europa“ stammenden Unionsanteil des finanziellen Beitrags zu den Anschaffungskosten entsprechen. Die Aufnahmeeinrichtung sollte vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung, die von unabhängigen Sachverständigen bewertet wird, ausgewählt werden. Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Mittelklasse-Supercomputer sollte direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union aus Mitteln des Programms „Digitales Europa“ zu den Anschaffungskosten dieses Mittelklasse-Supercomputers sein. Das Gemeinsame Unternehmen sollte in der Lage sein, sein Eigentum frühestens fünf Jahre nach der erfolgreichen Abnahmeprüfung durch das Gemeinsame Unternehmen auf die Aufnahmeeinrichtung zu übertragen, wenn es abgewickelt wird. Die Aufnahmeeinrichtung sollte dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers erstatten.