Erwägungsgrund 54 32021R1173
Die Leitung des Gemeinsamen Unternehmens sollte von zwei Organen wahrgenommen werden: einem Verwaltungsrat und einem wissenschaftlich-technischen Beirat. Der Verwaltungsrat sollte sich aus Vertretern der Union und der beteiligten Staaten zusammensetzen. Der Verwaltungsrat sollte für die strategischen Entscheidungen und die Finanzierungsbeschlüsse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zuständig sein, darunter auch für alle Tätigkeiten der öffentlichen Beschaffung. Dem wissenschaftlich-technischen Beirat sollten Vertreter aus Wissenschaft und Wirtschaft als Nutzer und Technologieanbieter angehören. Er sollte den Verwaltungsrat zu der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, der Anschaffung und dem Betrieb der im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens stehenden Supercomputer, dem Programm für die Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten und dem Programm für die Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten und den Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit unabhängig beraten.