Erwägungsgrund 53 32021R1173
Die Supercomputer des Gemeinsamen Unternehmens sollten nach Maßgabe der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates betrieben und genutzt werden.