Erwägungsgrund 69 32024R2803
Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Maßnahmen anzuwenden, die zur Wahrung wesentlicher sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen erforderlich sind. Ferner lässt sie die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften in Bezug auf die Organisation ihrer Streitkräfte zu erlassen, unberührt. Diese Befugnis kann dazu führen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihren Streitkräften ausreichender Luftraum für angemessene Ausbildungs- und Schulungszwecke zur Verfügung steht. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass mit einer Schutzklausel die Ausübung dieser Befugnis ermöglicht wird.