Erwägungsgrund 53 32024R2803
Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 258 AEUV sollte die Kommission regelmäßig überprüfen, ob die Mitgliedstaaten diese Verordnung einhalten. Bei der Durchführung dieser Überprüfung sollte die Kommission bewerten, ob die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten ihren Verpflichtungen nachkommen.