Erwägungsgrund 19 32024R2803
Den nationalen Aufsichtsbehörden kommt bei der Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums eine Schlüsselrolle zu, weshalb sie zusammenarbeiten sollten, um den Austausch von Informationen über ihre Arbeit und ihre Entscheidungsgrundsätze, bewährte Vorgehensweisen und Verfahren sowie in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung zu ermöglichen und einen gemeinsamen Ansatz zu entwickeln, auch durch eine verstärkte Zusammenarbeit auf regionaler Ebene. Diese Zusammenarbeit sollte regelmäßig im Rahmen des Ausschusses für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden erfolgen.