Erwägungsgrund 70 32024R2803
Es ist angezeigt, die Anforderungen im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Anbietern von Flugsicherungsdiensten, die zuvor in der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festgelegt waren, in die Verordnung (EU) 2018/1139 aufzunehmen, um einen vereinfachten Rechtsrahmen für die Zertifizierung und ein einheitliches Zertifizierungsverfahren zu ermöglichen. Insbesondere sollte vorgesehen werden, dass Anbieter von Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherheitsdiensten (ATM/ANS) für ihre Zertifizierung eine ausreichende finanzielle Solidität nachweisen und eine angemessene Haftpflicht- und Versicherungsdeckung erlangen, die geltenden Anforderungen an Eigentums- und Organisationsstruktur erfüllen sowie Sicherheitsrisiken bewältigen müssen. Die Bedingungen, die für die erteilten Zulassungen/Zeugnisse gelten können, sollten ebenfalls festgelegt werden.