Erwägungsgrund 50 32024R2803
Kosten, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherheit der Luftfahrt „Eurocontrol“ vom 13. Dezember 1960 in der zuletzt geänderten Fassung ergeben, könnten in die festgestellten Kosten einbezogen werden, da alle Tätigkeiten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung unter dieses Übereinkommen fallen, als mit Flugsicherungsdiensten in Zusammenhang stehend betrachtet werden.